Auch die Gemeinschaftsarbeit ist in unserer Satzung, unter § 3, mit ihren Pflichten für den Pächter geregelt. So haben die Pächter insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an den vom Vorstand oder von der Koppelversammlung beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten zur Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner teilzunehmen. Die jenigen, die an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten aus dringender beruflicher Inanspruch- nahme oder sonstiger Verhinderung nicht teilnehmen, haben einen Ersatz zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichsbetrag an den Verein zu zahlen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages für jede versäumte Gemeinschaftsarbeit wurde mit 30 € pro Stunde festgesetzt. Der Ausgleichsbetrag wird durch den Rechnungsführer eingezogen. Dabei sollte eine feste Ermahnungskette eingehalten werden mit 1. - 3. Ermahnung. Danach erfolgt die Meldung des Zahlungsunwilligen an den Vorstand. Der Vorstand erteilt dem betroffenen Pächter dann eine Abmahnung. Sollte es zu einer 2. Abmahnung durch den Vorstand kommen, so ist der Vorstand berechtigt die sofortige Kündigung, nach § 12,Absatz 3 auszusprechen. Die Satzung wurde vom Mitglied durch seine Unterschrift auf dem Pachtvertrag anerkannt. Seien wir einmal ehrlich - 3 Ermahnungen und 2 Abmahnungen kann man eigentlich nicht mehr als ein Versehen ansehen.